Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Squash-Club 77 Dreieich“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 63303 Dreieich, Otto-Hahn-Straße 39

§2 Zweck und Aufgabe

Der Squash-Club 77 Dreieich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient der Pflege des Squash-Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder durch Pflege des Squash-Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte sowie durch Pflege der Geselligkeit freundschaftlich miteinander verbinden. Der Jugend soll dabei in diesem Sinne in ganz besonderem Maße eine sorgfältige Förderung zuteil werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Squash-Sports.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Jugendmitglieder
  • Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben haben.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.

§7 Mitgliedsbeitrag

Jedes ordentliche und jedes Jugendmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Als Zahlungsweise gilt die ganzjährliche Zahlung.

Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Generalversammlung festgelegt.

Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss der Generalversammlung erhoben werden, und zwar nur zu dem Zweck, der die Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dient.

§8 Mitgliedschaftsrechte

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihren Stimmrechtes mit, sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines vom Vorstand Beauftragten in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Rechte der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Der Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang der Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer das Recht, die nächste Generalversammlung anzurufen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig

§9 Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet

Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen;

Den Anordnungen des Vorstandes und /oder eines dem Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und Sportangelegenheiten Folge zu leisten;

Die Beiträge pünktlich zu bezahlen;

Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod;
  • durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres (siehe §4) zulässig und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist;
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied:
  • 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
  • in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstoßen hat,
  • sich durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Club unwürdig zeigt.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung einer Generalversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung (§12)
  • der Vorstand (§13)
  • die Mitgliederversammlung (§14)

§12 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen, Jugend- und Ehrenmitglieder.

Die Generalversammlung findet alljährlich statt und soll im ersten Quartal eines Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung muß spätestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muß:

  • Jahresbericht des Vorsitzenden
  • Jahresbericht des Sportwarts
  • Bericht des Kassenverwalters
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
  • Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

Zusätzlich muss eine Generalversammlung dann einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, oder wenn sie schriftlich durch mindestens ¼ der Mitglieder beantragt wird.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, findet unmittelbar im Anschluss eine neue Generalversammlung statt, die dann stimmberechtigt ist.

Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, können jedoch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auch geheim durch Zettelabgabe erfolgen.

Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Jedes Mitglied des Vereins kann beantragen, dass ein Gegenstand auf die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gesetzt wird. Der Antrag muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Verspätet eingegangene, sowie erst in der Versammlung selbst gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit 2/3 Mehrheit als „dringlich“ anerkannt werden.
Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

§13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassenverwaltung
  • dem Sportwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenverwalter. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§14 Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Mitgliederversammlung einberufen, um für eine zu treffende Entscheidung die Meinung von möglichst vielen Mitgliedern zu hören.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen. Im Einladungsschreiben ist der Beratungspunkt anzugeben.
Die Mitgliederversammlung fasst keine Beschlüsse im Sinne des §12; sie gibt vielmehr Empfehlungen an den Vorstand.
Wahlen können von der Mitgliederversammlung nicht durchgeführt werden.

§15 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der Generalversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§16 Ehrungen

Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann eine Person durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist ein 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigtem Mitglieder erforderlich.

§17 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten unter der Voraussetzung, dass mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Ortsverband Sprendlingen des Deutschen Roten Kreuzes zu.